Di. Mrz 19th, 2024

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 29.11.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen: “Laufteam Bundeswehr und Reservisten”.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e. V.”
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 25421 Pinneberg.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen, des Sports, der Soldaten- und Reservistenbetreuung sowie die ideelle und personelle Unterstützung von hilfsbedürftigen bzw. unverschuldet in Not geratenen Angehörigen der Bundeswehr sowie Reservistinnen und Reservisten.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die mildtätige Unterstützung von gemeinnützigen bundeswehrnahen Organisationen und zivilen Hilfsorganisationen, die ihre Tätigkeit darauf gerichtet haben, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können auch zweckgebunden an Angehörige der Bundeswehr, Reservistinnen und Reservisten im Einklang mit § 53 Abgabenordnung oder an bundeswehrnahe Organisationen oder zivile Hilfsorganisationen im Rahmen des § 58 Abgabenordnung weitergegeben werden.
  2. Der Verein kann darüber hinaus unmittelbar selbst die Kosten für Hilfsgüter, benötigtes Material, Personalkosten sowie sonstige zweckgebundene Aktivitäten übernehmen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
    • natürliche Personen und
    • juristische Personen.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
  4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. 1. des Jahres fällig. Über die Mitgliedsbeiträge, die Arbeitsstunden und die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können alle 2 Jahre bis zum 2-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  3. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand. Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
  4. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
  5. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
  6. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben im ersten Quartal des Jahres eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand und
    • ggf. eingerichtete Ausschüsse.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt drei Wochen.
  3. Mitgliederversammlungen können auch per WebEx stattfinden.
  4. Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter ist die oder der Vorsitzende. Falls die oder der Vorsitzende verhindert sein sollte, ist einer der stellvertretenden Vorsitzenden Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter. Sollten die stellvertretenden Vorsitzenden ebenfalls nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleiterin bzw. ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Sollte die Schriftführerin bzw. der Schriftführer abwesend sein, wird diese bzw. dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen.
  8. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterschreiben und digital zu archivieren.
  9. Anträge können gestellt werden von:
    • jedem erwachsenen Mitglied und
    • vom Vorstand.
  10. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 bejaht wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus – fristgemäß – beantragt werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung per WebEx müssen im Nachgang schriftlich durch den Vorstand an alle Mitglieder versendet werden.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

§ 11 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus:
    • der oder dem Vorsitzenden
    • den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart und
    • der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • der oder dem Vorsitzenden und
    • den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • der oder dem Vorsitzenden
    • den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart
    • der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
    • den Regionalverantwortlichen (Nord, Ost, Süd, West)
    • der Leitung Presse
    • der Leitung Marketing
    • der Leitung SocialMedia und
    • der Leitung Geschäftsstelle.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden oder bei deren bzw. dessen Abwesenheit seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die oder den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Es finden mindestens 4 erweiterte Vorstandssitzungen im Jahr statt, diese können auch per WebEx stattfinden.

§ 12 Ehrenmitglieder

  1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Liquidatoren sind die oder der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  2. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete, juristische Person: * Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.
  3. Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.11.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Bundeswehr und Reservisten beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Pinneberg, den 29.11.2021